Allgemeine Verkaufsbedingungen

AVB Stokvis Tapes Deutschland GmbH

 
 
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
 
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Stokvis Tapes Deutschland GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
 
2. Die AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
 
3. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
 
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
 
5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
 
6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
 
 
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
 
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 15 Tagen nach Zugang annehmen. Mündliche Aufträge und Vereinbarungen sowie Nebenabreden - auch solche, welche mit unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen geschlossen wurden – werden erst nach schriftlicher Bestätigung unsererseits rechtsverbindlich.
 
2. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AVB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
 
3. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
 
4. Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
 
 
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
 
1. Verbindliche Lieferfristen müssen individuell schriftlich vereinbart bzw. von uns bei der schriftlichen Annahme der Bestellung als solche angegeben werden. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Falls eine Anzahlung verlangt wurde, beginnt die Lieferfrist erst mit der Erfüllung der Anzahlungspflicht durch den Kunden.
 
2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden gemäß § 8 dieser AVB.
 
 
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
 
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch eine Transportversicherung eindecken.
 
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
 
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als der geltend gemachte entstanden ist.
 
4. Sollte im Einzelfall eine Lieferung „frei Haus“ vereinbart worden sein, so gelten die Incoterms, insbesondere CPT.
 
 
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
 
1. Sofern sich im Einzelfall nichts anderes aus der Auftragsbestätigung ergibt, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise „ab Werk“ in Euro und beziehen sich auf die in unseren Produktunterlagen abgebildeten Produkte gemäß ihrer jeweiligen Produktbeschreibung, nicht jedoch auf abgebildetes Zubehör, Dekoration, Verpackung, Be- und Entladung, Transport, Versicherung und Montage bzw. anderen Service.
 
2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird am Tage der Rechnungsstellung in der gesetzlichen Höhe auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.
 
 
3. Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten der Verpackung, Be- und Entladung, Montage bzw. anderen Service sowie einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Wir stellen dem Kunden die vorstehend beschriebenen, tatsächlich entstandenen Aufwendungen in Rechnung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Paletten.
 
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 2.000,00 EUR sind wir berechtigt nur gegen Vorkasse zu liefern. Gleiches gilt bei Bestellungen durch Neukunden. Bei Auftragswerten bis 2.000,--€ sind wird berechtigt 25 € pauschal als Handling-Kosten zu berechnen.
 
 
5. Dem Kunden stehen Aufrechnungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 7 Abs. 6 unberührt.
 
6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Zahlungsunfähigkeit), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
 
 
§ 6 Eigentumsvorbehalt
 
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
 
2. Der Kunde verpflichtet sich, die Waren pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
 
3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
 
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
 
5. Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
 
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
 
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
 
 
§ 7 Mängelansprüche des Kunden
 
1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
 
2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware schriftlich getroffene Vereinbarung. Empfehlungen oder Vorschläge unserer Mitarbeiter zur Leistungsfähigkeit unserer Produkte werden aufgrund unserer in der Praxis gewonnenen Erfahrung gegeben. Sie sind jedoch unverbindlich und entbinden den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die von und gelieferte Ware für die vom Kunden in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist. Auch die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Gebrauchsanweisungen, Produktionszeichnungen und Kataloge sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie beruhen nicht auf mathematischen oder mengenmäßigen Angaben oder wissenschaftlichen Formeln.
 
3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
 
4. Aus produktionstechnischen Gründen kann es im Rahmen eines Bearbeitsvorgangs zu Über- oder Untermengen kommen, die zu einer mengenmässigen Abweichung vom Auftragsumfang führen. Die Abweichungen können in einem Bereich von maximal 10% +/- liegen. Hierüber wird der Auftraggeber informiert. In diesem Fall steht dem Kunden kein Recht auf Nachlieferung zu, da diese zu unverhältnismässigem Aufwand führen würde. Berechnet wird allerdings nur der tatsächliche Lieferumfang.
 
5. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von einer Woche erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von einer Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
 
6. Ob im Falle einer berechtigten Mängelanzeige Nachlieferung oder Nachbesserung erfolgen, entscheiden wir nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismässigkeit
 
 
7. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt.
 
8. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
 
9. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
 
10. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
 
 
§ 8 Sonstige Haftung
 
1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
 
2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
 
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
 
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
 
 
§ 9 Verjährung
 
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln sechs Monate ab Lieferung, bei Stanzteilen drei Monate ab Lieferung.
 
 
§ 10 Kündigung
 
1. Beide Vertragsparteien sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
 
2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der Vertragsparteien einer wesentlichen Vertragspflicht trotz Abmahnung und angemessener Fristsetzung von mindestens einer Woche nicht nachgekommen ist. Ein wichtiger Grund ist für uns insbesondere auch dann gegeben, wenn der Kunde Insolvenzantrag gestellt hat oder sonst zahlungsunfähig geworden ist.
 
3. Erfolgt unsererseits eine berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund, so ist der Kunde zum Ersatz sämtlicher daraus entstehender Schäden verpflichtet. Erfolgt die Kündigung vor Lieferung oder Fertigstellung der Ware, stehen uns die in § 649 S.2 BGB bezeichneten Rechte zu.
 
4. Für den Schadensersatzanspruch des Kunden gilt § 8.
 
 
§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
 
1. Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
 
 
2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Wuppertal. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
 
Hinweis:
 
Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (zB. Versicherungen) zu übermitteln.


 

Anlage zu unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen: (Stand: 12.07.2011)


Abrufaufträge

Generell gilt für jede Art von Abrufauftrag:

a.  Zum Vertragsende werden offene Rahmenmengen ausgeliefert.
b.  Eine zeitliche Verlängerung bestehender Rahmenverträge ist nicht möglich.
c.  Sofern im Angebot nicht abweichend vermerkt, gilt eine maximale Laufzeit
     des Abrufauftrages von 6 Monaten als vereinbart.

Wir unterscheiden drei Arten von Abrufaufträgen:

1.  Mit Einteilung:

a.  Preise sind stabil über die Vertragslaufzeit und können nur in beidseitigem
     Einverständnis geändert werden.
b.  Für den ersten Einzelabruf gilt die Stokvis Standardlieferzeit.
c.  Die Einteilungen des Kunden sind fest und dürfen ohne Einverständnis
     von Stokvis nicht verschoben werden.

2.  Ohne feste Einteilung (Datum oder /und Menge), ohne Sicherheitslager:

a.  Preise sind stabil über die Vertragslaufzeit und können nur in beidseitigem
     Einverständnis geändert werden.
b.  Für jeden Einzelabruf gilt die Stokvis Standardlieferzeit und Bestellmenge.

3.  Ohne feste Einteilung (Datum oder /und Menge), mit Sicherheitslager

a.  Preise sind stabil über die Vertragslaufzeit und können nur in beidseitigem
     Einverständnis geändert werden.
b.  Für den ersten Abruf gilt die Stokvis Standardlieferzeit.
c.  Wir führen das Sicherheitslager auf Basis eines 1-fachen Monatsbedarfs
     unter Berücksichtigung der Shelf-Life. Wir behalten uns eine quartals-
     mäßige Abrechnung des Sicherheitslagers für den Fall einer Nichtab-
     nahme vor.

d.  Die Lieferzeit beträgt max. 5 Werktage pro Einzelabruf.